Längere Öffnungszeiten, die sich im Laufe der letzten Jahre entwickelt haben, bringen für Gäste und Gastronomen Vorteile.
Für Anwohner und die direkte Nachbarschaft leider nicht immer.
Alle durch Schall verursachten Störungen, wie z.B. Bewirtungslärm, Veranstaltungen, Geschrei und ähnliches werden dann ganz schnell als Lärm empfunden.
Ist Ihnen die Nachbarschaft nicht gut gesonnen, dann werden ganz schnell Klagen erhoben, die direkt eine Einwirkung auf die Öffnungszeiten Auswirkung haben können.
Neukonzessionen, Vermietungen- oder Untervermietungen von Gaststätten oder die Vermietung von an die Lokalität angrenzenden Wohnungen bedürfen immer häufiger eines Nachweises für Schallimmission.
Als Grundlage zur Ermessung von Schall dient die logarithmische Skala des Schallwechseldrucks, die sogenannte Dezibel-Skala (dB).
Tatsächlich werden vom menschlichen Gehör Frequenzen unterschiedlich wahrgenommen, was dazu geführt hat, dass verschiedene Bewertungsmassstäbe normiert wurden.
Eine der wichtigsten Bewertungsmaßstäbe stellt die A-Bewertung - abgekürzt dB(A) - dar. Diese Bewertung kommt dem Hörvermögen eines Menschen am nächsten und ist daher weltweit anerkannter Standard.
Gastrobetriebe unterliegen nicht nur den Verordnungen des Gaststättengesetzes, sondern auch denen des Bundes-Immisionsschutzgesetztes (BImSchG), insbesondere in Verbindung
mit der Technischen Anleitung zu Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) sowie die Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung. Letztere deckt den Schutz Ihrer Mitarbeiter ab.
In Summe sind Sie als Betreiber für die Einhaltung von Lärmrichtwerten verpflichtet. Mit dieser Verpflichtung sind Sie somit zur Protokollierung verpflichtet.
Grundsätzlich gelten bundesweit die folgenden Immissionswerte aus der TA-Lärm.
Misch-, Kern- und Dorfgebiete: 60 dB(A) Tagzeit, 45 dB(A) Nachtzeit
Allgemeine Wohngebiete: 55 dB(A) Tagzeit, 40 dB(A) Nachtzeit
Reine Wohngebiete: 50 dB(A) Tagzeit, 35 dB(A) Nachtzeit
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: 45 dB(A) Tagzeit, 35 dB(A) Nachtzeit
Außengastronomie unterliegt nicht direkt den Vorgaben der TA-Lärm, die Erfahrung lehrt jedoch, dass diese als Regelung bei Kommunen und Kreisen gerne herangezogen wird.
Insbesonders bedeutet dies, dass eine Außenbewirtung teilweise bis maximal 22:00 Uhr geduldet wird.
Zusammengefasst bedeutet dies für einen Gaststättenbetreiber, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, um Auflagen erfüllen zu können.
Die TA-Lärm sieht vor, dass für solche Nachweise geeichte Messgeräte der Klasse 1 (sehr genaue Messung) zwingend verwendet werden müssen.
Die deutliche Mehrzahl der Kommunen verlangt sogar, dass Messergebnisse von einem unabhängigen Dritten erhoben und ausgewertet werden müssen.
Dies ist auch der Grund, warum man mit Geräten im 3-stelligen Euro-Bereich keinen effektiven, geschweige denn juristisch belastbaren Beweis erbringen kann.
Besondere Auflagen gelten für Betriebe mit elektroakustischer Beschallung (Diskotheken, Kinos, Sportgaststätten...etc)
Als Veranstalter oder Betreiber unterliegt man gleich mehreren Vorschriften:
1. Die bereits genannte TA-Lärm des BImSchG
2. Lärm- und Virbations- Arbeitsschutzverordnung
3. ISO 15905-5 (Betrieb von elektroakustischer Beschallungsanlagen)
In Deutschland werden in der Rechtsprechung Schalldruckpegel von 85 dB(A) mit bis zu 40 Wochenstunden ohne Gehörschutz, aber mit Hinweisen für Schallimmission anerkannt.
Ab 95 dB(A) wären das nur noch 4 Wochenstunden, dann aber zwingend mit Hinweis und Ausgabe von Gehörschutz!
Konzerte werden in der Praxis mit einem Durchschnittsschallpegel von 99 dB(A) auf 2 Stunden berechnet.
In jedem Fall müssen Sie über den Durchschnittsschallpegel dB(A) sowie über den Peak-Schallpegel dB(C) zwingend ein Protokoll führen.
Hierzu ist aber schon eine kostengünsigere Messtechnik der Klasse 2 möglich.
Im Beschwerdefall:
Ist eine Beschwerde schon eingegangen, gilt es rasch zu handeln.
Gastronomen haben nun die Pflicht schnellstmöglich eine Messung über den von der Lokalität verursachten Schall (Emmission) bzw. den von dritten wahrgenommenen Schall
(Immission) qualifiziert messen zu lassen. Hieraus erfolgt dann eine Beurteilung für technische oder organisatorische Maßnahmen zur Verminderung von Schallemmissionen.
Weiterführende Links zu Rechtsvorschriften:
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
http://bundesrecht.juris.de/bimschg/index.html
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)
http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf
Gaststättengesetz
http://bundesrecht.juris.de/gastg/index.html
ISO 15905-5
http://www.din15905.de/
Hinweis:
Pro Bundesland, Landkreis oder Kommune können abweichende Verordnungen geltend sein!Längere Öffnungszeiten, die sich im Laufe der letzten Jahre entwickelt haben, bringen für Gäste und Gastronomen Vorteile.